|
Die »Kleine Arnsberger Karnevalsgesellschaft« |
SATZUNG DER KLAKAG - Kleine Arnsberger Karnevalsgesellschaft e. V. – PRÄAMBEL Von der geschichtlichen Tatsache ausgehend, dass von Chronisten, und zwar von keinem geringeren als dem Landdrosten Caspar von Fürstenberg aus dem kurkölnischen Sauerland, speziell aus Arnsberg, schon anno 1572 berichtet wird, dass der „Narr losgebrochen sei“ und „tanzen und singen kein Schand sei“ und auch weiterhin vermeldet –ähnlich wie weiland der Arnsberger Geheimrat Peltzer seiner Gattin nach Bonn schrieb- „dass man den ganzen Tag Violinen und Waldhörner und Juchzen der Leute höre und auch der Ball am Sonntag recht schön gestopft voll Masken sei“, hält es ein vom Fastnachtsgeist erfasster Teil der Bürgerschaft Arnsbergs für seine Pflicht, der uralt verbrieften Arnsberger Tradition auch zukünftig zu folgen und dem fröhlichen Bestreben des Fastnachtsvereins „MÄNTAU 1860“ weiterhin Auftrieb zu geben und der seit dem 11. September 1936 bestehenden KLAKAG (gegründet in den Altdeutschen Bierstuben beim Wirt Besten Ülmer an der Jägerstraße) -in der sich noch lebende Mitglieder des Tunnelclubs (gegründet 1894 beim Wirt L. Schmidt am Eisenbahn-Tunnel), sowie des Zylinderschutzvereins (gegründet 1895 im Jägerhaus) zusammenfanden- für jetzt und kommende Zeiten ein neues Statut zu geben mit den nachstehenden Paragraphen: § 1 Name, Sitz und Zweck der Gesellschaft Die Gesellschaft wurde am 11. September 1936 gegründet und führt den Namen „KLAKAG“ –KLEINE ARNSBERGER KARNEVALSGESELLSCHAFT e.V.-. Sitz der Gesellschaft ist Arnsberg im kurkölnischen Sauerland. Die Gesellschaft fühlt sich als Nachfolgerin von „MÄNTAU 1860“. Der Gesellschaftsgruß lautet „KLAKAG-HELAU-MÄNTAU“. Die Gesellschaftsfarben sind Blau und Weiß. Die Gesellschaft ist am 25. Januar 1978 unter Nr. 482 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Arnsberg eingetragen worden. Zweck und Aufgabe der Gesellschaft ist die Förderung und Pflege der westfälischen, insbesonders der kurkölnischen und ganz besonders der Arnsberger Fastnacht. Sie soll Humor, Fröhlichkeit und Freundschaft pflegen und die alten Fastnachtssitten und -gebräuche sinnvoll erhalten nach der Devise „Gegen Schmutz und Auswüchse in der Fastnacht“. In diesem Sinne lautet das Motto der „KLAKAG“: „Seid fröhlich und brav!“
Ferner pflegt die
Gesellschaft den ständigen Kontakt zu anderen karnevalistischen Vereinen,
Gesellschaften und Organisationen und ist bemüht, junge Menschen an den Karneval
heranzuführen, Kinder, Junioren und Senioren für Tanz- und Qualifikationsturniere im Bund Deutscher Karneval auszubilden und zu fördern und solche
Turniere auszurichten. § 2 Mitgliedschaft
Mitglied der „KLAKAG“ können alle unbescholtenen Bürgerinnen und Bürger werden.
Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter.
Über die Aufnahme entscheidet der „Hohe Rat“. Eine Berufung bei Ablehnung und
Zurückstellung ist nicht zulässig. Stimmberechtigt sind Mitglieder § 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Den Mitgliedern
steht das Recht zur Teilnahme an der Generalversammlung der „KLAKAG“ zu. § 4 Ehrungen
Mit Zweidrittelmehrheits-Beschluss
des „Hohen Rates“ und des „Rates der Elf“ können die Titel „Ehrenkanzler/in“,
„Ehrenpräsident/in“ und „Ehrenmitglied“ verliehen werden. § 5 Organe der Gesellschaft
Die
Organe der Gesellschaft sind
§ 6
1.) Der „Hohe Rat“ ist der
geschäftsführende Vorstand der KLAKAG: 2.) Die Gesellschaft wird (gemäß § 26 Abs. 2 BGB) gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den/die Kanzler/in oder den/der Vizekanzler/in jeweils in Verbindung mit einem weiteren Mitglied des „Hohen Rates“. Alle Verhandlungen und Geschäfte der Gesellschaft werden von den dafür gewählten Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes geführt. Kanzler/in und Vizekanzler/in sind unverzüglich zu informieren. 3.) Dem „Hohen Rat“ obliegt die Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung. Im übrigen ist es seine Pflicht, alles was dem Wohle der Gesellschaft dient, zu veranlassen und durchzuführen, soweit dies nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten ist. 4.) Die Sitzungen des „Hohen Rates“ finden bei Bedarf statt. Sie werden vom/von der Kanzler/in oder bei dessen Verhinderung vom/von der Vizekanzler/in einberufen. Der „Hohe Rat“ ist nur dann beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend sind. Über Auslagen und Verbindlichkeiten ist vom „Hohen Rat“ bei Anwesenheit des/der Kanzlers/in oder des/der Vizekanzlers/in mit Mehrheit zu beschließen. Für Verbindlichkeiten gegenüber Gläubiger haftet nur das Gesellschaftsvermögen. 5.) Der/die jeweils amtierende Prinz/Prinzessin oder das jeweils amtierende „Dreigestirn“ (Prinz, Bauer, Jungfrau) gehört/gehören während seiner/ihrer Amtszeit mit beratender Stimme dem „Hohen Rat an“. Er/Sie gehört/gehören nicht zum Vorstand i.S. des § 26 BGB. § 7 Wahl zum „Hohen Rat“ Die Wahl des „Hohen Rates“ erfolgt durch die Generalversammlung auf zwei Jahre, und zwar in folgendem Rhythmus: a) Kanzler/in, Protokollarius/a, Sitzungspräsident/in, Jugendwart/in stellvertretender/e Säckelmeister/in in Jahren mit gerader Jahreszahl. b) Vizekanzler/in, Säckelmeister/in, Umzugsleiter/in, Inventarius/a, und Archivarius/a in Jahren mit ungerader Jahreszahl.
Der/die Prinzenpräsident/in und
der/die Senatspräsident/in werden von der „Prinzengemeinschaft“ bzw. von dem
„Senatorenzirkel“ in den „Hohen Rat“ entsandt und unterliegen nicht der Wahl
durch die Generalversammlung. Sie sind jedoch von der Generalversammlung zu
bestätigen. Bei deren Verhinderung sind die jeweiligen Vizepräsidenten/innen
stimmberechtigte Vertreter/innen im „Hohen Rat“. § 8 „Rat der Elf“ Der „Rat der Elf“ ist (zusammen mit dem „Hohen Rat“) der erweiterte Vorstand.
Dem „Rat der Elf“ gehören
an: § 9 Generalversammlung Die Generalversammlung ist vom/von der Kanzler/in oder bei dessen/deren Verhinderung vom/von der Vizekanzler/in mindestens einmal jährlich einzuberufen. Sie ist wenigstens zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. In der Generalversammlung hat jedes Mitglied, –auch Ehrenmitglied, ein Senator bzw. eine Senatorin- mit Ausnahme von § 2 Absatz 1 Satz 2 dieser Satzung, eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, abgesehen von den in §§ 12 und 13 dieser Satzung festgelegten Fällen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Eine außerordentliche Generalversammlung hat stattzufinden, wenn ein Drittel aller Mitglieder oder die Mehrheit des „Hohen Rates“ diese mit Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragt. Die Generalversammlung wird vom/von der Kanzler/in oder bei dessen/deren Verhinderung vom/von der Vizekanzler/in geleitet (Versammlungsleitung). Bei der ordentlichen Generalversammlung muss die Tagesordnung folgende Tagesordnungspunkte enthalten:
a) Jahresbericht Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens 10 Tage vor dem angesetzten Termin zur Generalversammlung schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Generalversammlung durch den/die Versammlungsleiter/in bekannt zu geben. § 10 Rechnungsprüfer
Die
Generalversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer/innen.Die Rechnungsprüfer/innen
überwachen die sachlich und rechnerisch richtigen Kassengeschäfte der
Gesellschaft. Eine Überprüfung hat mindestens einmal jährlich zu erfolgen. Über
das Ergebnis ist in der Generalversammlung zu berichten und ggfls. die
Entlastung des „Hohen Rates“ zu beantragen. § 11 Protokollierung Über den Verlauf der Generalversammlung, der Sitzungen des „Hohen Rates“ und der gemeinsamen Sitzungen des „Hohen Rates“ und des „Rates der Elf“ ist ein Protokoll zu fertigen. Das Protokoll über den Verlauf der Generalversammlung ist vom Kanzler/von der Kanzlerin oder Vizekanzler/in und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen. § 12 Satzungsänderung Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten. § 13 Auflösung der Gesellschaft Die Auflösung der „KLAKAG“ kann nur in einer für diesen Zweck besonders einberufenen Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel aller Gesellschaftsmitglieder ist erforderlich. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von zwei Wochen eine neue Generalversammlung vorschriftsmäßig mit der selben Tagesordnung einzuberufen, die nunmehr ohne Rücksicht auf die erschienenen Mitglieder die Auflösung der Gesellschaft mit Zweidrittelmehrheit beschließen kann. § 14 Zweckbindung des Restvermögens Im Falle der Auflösung der „KLAKAG“ oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen der Gesellschaft an die Stadt Arnsberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke in Arnsberg zu verwenden hat. § 15 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr. § 16 Geschäftsordnung
Die
Geschäftsordnung ist eine gesellschaftsinterne Regelung und wird von dem „HOHEN
Rat“ und dem „Rat der Elf“ aufgestellt und der Generalversammlung zur Kenntnis
gegeben. § 17 Schlussbestimmungen
Sofern in
dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, gelten die §§ 21 bis 79 des
Bürgerlichen Gesetzbuches –BGB-. |